Allg. Geschäftsbedingungen (AGB) der Four Telecom Services GmbH & Co KG, kurz 4TS, für 4BASIC kurz 4B genannt.
1. Allgemeines
Für unsere Verträge gelten ausschließlich unsere AGB in der jeweils aktuell gezeichneten Fassung; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse. Die AGB gelten nur für Unternehmer i.S § 1 KschG.
2. Angebote
Unsere Angebote sind - sofern nicht anders vereinbart- stets unverbindlich und freibleibend. Die unsere Ware betreffenden Abbildungen, Prospekte, Verzeichnisse etc. und die dort aufgeführten Daten über Leistung, Abmessung, Gewicht etc. sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Hinsichtlich der von 4TS zu erbringenden Leistungen wird auf Punkt 8. des geschlossenen Dienstleistungsvertrages sowie die sonstigen vertraglichen Vereinbarungen verwiesen.
3. Vertragsabschluß
Alle Aufträge werden für uns erst dann rechtsverbindlich, wenn sie durch uns mittels Auftragsbestätigung schriftlich gegen bestätigt werden. Der Auftraggeber ist an seinen Antrag unwiderruflich für den Zeitraum von 5 Monaten ab Zeichnung gebunden. Die Vertragsdauer beginnt ab bestätigter Durchführung der 4B (Preselection) durch die Telekom Austria im jeweiligen Wählamt zu laufen. Wir werden ausschließlich durch unsere zeichnungsberechtigten Organe vertreten und können auch nur durch diese verpflichtet werden. Durch schriftliche oder mündliche Äußerungen unserer Lizenzpartner kommt keine, wie auch immer geartete, Verpflichtung unsererseits zustande. Der Vertrag wird auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch jeweils um die in Punkt 7 vereinbarte Laufzeit, wenn er nicht von Seiten des Auftraggebers schriftlich eingeschrieben, spätestens 4 Monate vor Ablauf des Vertrages aufgekündigt wird.
4. Versand
Der Versand erfolgt unfrei, in der Regel ab Sitz unseres Unternehmens. Alle Sendungen sind mit üblicher Verpackung versehen und durch uns mit einer Transportversicherung frei Anschrift des Auftraggebers versichert. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, sofern besondere Vereinbarungen nicht getroffen wurden.
5. Lieferung
Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen und Inbetriebnahmen ist ausschließlich die dem Antrag folgende schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, richtige und rechtzeitige Freischaltung durch die Telekom Austria vorausgesetzt. Nach ausgestellter Auftragsbestätigung können wir die Inbetriebnahme/Freischaltung innerhalb eines Zeitraumes von 5 Monaten vornehmen. Innerhalb dieses Zeitraumes verzichtet der Auftraggeber ausdrücklich im Vorhinein auf seine Kündigung des mit uns gefertigten Dienstleistungsvertrages. Die Einhaltung der Frist setzt voraus, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen gem. der Liste der Einreichunterlagen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Ist die Nichteinhaltung der Frist auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert und dem Antragsteller ab Wegfall der Hindernisse schriftlich zur Kenntnis gebracht.
6. Eigentumsvorbehalt
Die Waren, welche im Rahmen des „Dienstleistungsvertrages“ kostenlos leihweise dem Auftraggeber überlassen werden, verbleiben in unserem ausschließlichen und uneingeschränkten Eigentum. Dem Auftraggeber ist jegliche Verfügung über die leihweise zur Verfügung gestellten Geräte untersagt. Bei Zahlungsverzug für Leistungen aus dem Dienstleistungsvertrag bzw. ungerechtfertigter Retournierung des Bankeinzuges, wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögenslage (z.Bsp. Eröffnung des Konkurs oder Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines diesbezüglichen Antrages mangels kostenddeckendem Vermögen) ist der Auftraggeber verpflichtet, das Eigentum auf unser Verlangen an uns herauszugeben. Das Herausgabeverlangen gilt nur als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
7. Zahlungsbedingungen
Das Entgelt für die Inbetriebnahme sowie andere allfällige Einmalentgelte können sofort nach erfolgter Installation bzw. technischer Abnahme durch den Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Dienstleistungsentgelte und konsumierte Telefonie werden gemäß einzelvertraglicher Regelungen laut Punkt 4 des gegenständlichen Dienstleistungsvertrages in Rechnung gestellt. Hinsichtlich der übrigen Entgelte der periodischen Rechnungslegung werden maximal Zeiträume von drei Monaten zusammengefasst, dies ausgenommen Nachverrechnungen. Alle anderen Entgelte sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung und Rechnungslegung zu entrichten Als Zahlungsform für die durch uns erbrachten Dienstleistungen, wird ausschließlich das Bankeinzugsverfahren, innerhalb von 7 Tagen, nach erfolgter Installation bzw. technischer Abnahme durch den Auftraggeber, akzeptiert Bei Zahlungsverzug für unsere Dienstleistungen, welche gem. einzelvertraglichen Regelungen fakturiert werden, behalten wir uns ausdrücklich vor, den Auftraggeber in unserem System zu sperren und dessen Betreuung für die Dauer der Nichtbezahlung auszusetzen. Wir sind dann berechtigt, ausstehende Dienstleistungen nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorauskasse auszuführen. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Im Falle einer Forderungsabtretung hat die Leistung an diesen bekannt gegebenen Dritten schuldbefreiende Wirkung. Zurückbehaltungsrechte wegen Gegenansprüchen sind ausgeschlossen. Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Bei ungerechtfertigter Retournierung einer Lastschrift, wird eine Bearbeitungsgebühr von netto € 37,- in Rechnung gestellt und die Forderung für den Zeitraum der Nichtbegleichung mit 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Nationalbank zu verzinsen und ohne Mahnung einzufordern. Allfällige Rechnungseinwendungen sind binnen 4 Wochen nach Rechnungszugang bei 4TS schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt. Für den Fall, dass ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Teilnehmers ausgewirkt haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, wird ein Pauschalbetrag vorgeschrieben, der dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Telekommunikationsdienstes durch den Teilnehmer während der letzten sechs Monate entspricht. Darüber hinaus ist § 71 Abs. 4 TKG 2003 anwendbar.
8. Gewährleistung für Dienstleistungen u. Funktionalität
4TS wird ausdrücklich dazu ermächtigt, alles der Kosteneinsparung im Telefoniebereich Dienliche im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu verfügen. Ausdrücklich umfaßt dies auch die Beauftragung von Telefonanlagenfirmen zur Herstellung der notwendigen Installationsumgebung. Der Auftraggeber ist bei Auftreten von technischen Problemen, Nichtverfügbarkeit der Netzbetreiber oder angerufener Gesprächspartner angehalten, die 4TS umgehend zu benachrichtigen, damit wir den aufgetretenen Mangel schnellstmöglich per Fernwartung oder Intervention bei den verwendeten Netzbetreiberpartnern beseitigen können. Durch die Vorwahl des CBC der Telekom Austria 1001 kann in Problemfällen die Preselection umgangen werden vermeiden. Für diesen Fall können wir die Funktionalität unserer Dienstleistungen nicht gewährleisten. Zusätzlich wird die 4TS bei Änderung der Technik vor Ort (z.B. Umstellung analog auf digital Technik) auf Wunsch des Kunden Ihre Technik anpassen, d.h. analoge Geräte gegen ISDN Geräte austauschen und gegen Ausgleich der Unterschiede der jeweiligen Dienstleistungspauschalen eine Anpassung der bestehenden Dienstleistungsvereinbarung vornehmen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass für Verzögerungen bei der Freischaltung bzw. bei der Deaktivierung der Freischaltung der beantragten Rufnummern, die nicht im Einflussbereich der 4TS liegt, keine Gewähr übernommen werden kann. Es kann somit noch nach einer möglichen Stornierung dieses Dienstleistungsvertrages geraume Zeit zu anfallenden Rechnungen der konsumierten Telefonie kommen. Ausdrücklich erkennt der Antragsteller an, dass Zurückbehaltungsansprüche für konsumierte Telefonie auch nach Vertragsrücktritt ausgeschlossen sind, da die Deaktivierung unter Umständen mehrere Wochen betragen kann. Konsumierte Telefonie ist auch noch nach Vertragsende aus den angeführten Gründen zu bezahlen.
9. Schadenersatzansprüche
Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der 4TS für leichte Fahrlässigkeit (außer Personenschäden) sowie für Folgeschäden und entgangenen Gewinn wird generell ausgeschlossen.. Werden die leihweise zur Verfügung gestellten Geräte vom Netz der TA (Telekom Austria) durch den Auftraggeber getrennt, kann die 4TS Ihre Leistungen nicht mehr erbringen und etwaige Störungen nicht per Fernwartung beheben. Eine Zurechnung von Schäden oder durch den Umstand der Trennung vom Netz entstandene Kosten, liegt ausdrücklich außerhalb unseres Bereiches.
10. Vorzeitige Vertragsauflösung
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bei von uns nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung, zum Beispiel bei fehlendem Wareneingang, höherer Gewalt, Streik, Naturkatastrophen etc., bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, bei falschen Angaben des Auftraggebers zur Kreditwürdigkeit oder bei objektiv fehlender Kreditwürdigkeit, bei nicht vorhersehbaren oder durch nicht zumutbare Aufwendungen, nicht zu überwindenden Hindernissen. Beim Eintritt der vorgenannten, nicht von uns zu vertretenden Gründen, werden wir von der Erfüllung des Vertrages und von jeglicher Haftung und Schadensersatzansprüchen frei. Bei teilweiser und zeitlicher Unmöglichkeit kann der Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen den veränderten Bedingungen angepaßt werden. Erfolgt eine vorzeitige Vertragsauflösung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, oder widerruft der Auftraggeber entgegen Punkt 3. der AGB den erteilten Auftrag bevor ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist, so können wir für alle Entgeltansprüche, die uns aus dem gegenständlichen Dienstleistungsvertrag bei vorzeitiger Vertragsaufhebung zustehen, vorbehaltlich der Geltendmachung allenfalls darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche, ohne weiteren Nachweis folgende Entschädigungen fordern: Bis zu einer Laufzeit der Hälfte der Gesamtvertragszeit 80% der Dienstleistungssumme der Vertragslaufzeit, bei Vertragsaufhebung innerhalb der 2. Hälfte der Vertragslaufzeit 50% der Dienstleistungssumme der Laufzeit. Die Dienstleistungen des Dienstleistungsvertrages sind dann von 4TS nicht mehr zu erbringen.
11. Datenschutz
4TS verpflichtet sich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des §§ 92 ff TKG 2003 einzuhalten.
12. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen sowie sämtliche vertraglichen Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Vereinbarungen mit denen die Schriftform ausgeschlossen werden soll. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt den übrigen Inhalt des Vertrages unberührt.
13. Anzeigenunterdrückung
Der rufende Kunde ist- außer bei Notrufen – berechtigt, die Anzeige seiner Telefonnummer am Endgerät des angerufenen Teilnehmers auf Dauer oder fallweise durch Wahl des entsprechenden Zusatzdienstes entgeltfrei zu unterdrücken. Der angerufene Kunde hat die Möglichkeit, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch den Anrufer unterdrückt wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen.
14. Streitbeilegung
Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Nutzer, Betreiber von Kommunikationsnetzen oder –diensten und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder eine behauptete Verletzung des TKG 2003) der Regulierungsbehörde vorlegen, welche im Rahmen ihrer Verfahrensrichtlinien eine einvernehmliche Lösung nach Maßgabe des TKG anzustreben hat. Hinsichtlich des Verfahrensablaufes wird auf die Verfahrensrichtlinien der Regulierungsbehörde verwiesen.
Auf die europäische Notrufnummer 112 wird hingewiesen.
15. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes 6370 Kitzbühel. Für die vertraglichen Beziehungen gilt Österreichisches Recht.
Stand: Mai 2006